Das Anti-DopingGesetz

Doping im Sport bezeichnet die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportlerinnen und Sportler oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen.

Die betreffende Liste der verbotenen Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden wird auf der Basis der Dopingliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) regelmäßig aktualisiert.

Mit dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) drohen dopenden Spitzensportlern in Deutschland nunmehr empfindliche Strafen bis hin zur Haftstrafe. So wird nun unter anderem das Eigendoping sowie der Besitz von Dopingmitteln unter Strafe gestellt. Im Einzelnen können dann Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden. Hintermänner müssen in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen.

Die Aufgliederung des Gesetzes erfolgt im unerlaubten Umgang mit Mittel bzw. der Anwendung von Dopingmethoden – das heißt die Strafbarkeit der sog. Hintermänner, und das sog. Selbstdoping. Der erste Teil findet seine Konkretisierung in § 2 AntiDopG.

Der zweite Teil ist für den Sportler selbst relevant, das heißt die Strafverfolgung von Athleten, die selbst dopen. Das Anti-Doping-Gesetz gilt nur für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen. Dies gilt insbesondere für die Athleten, die den Dopingkontroll-Testpools der NADA angehören. Das Gesetz gilt dabei auch für ausländische Sportler, welche an Wettbewerben des organisierten Sports in Deutschland teilnehmen.

Freizeitsportler müssen demnach nicht fürchten, für die Einnahme von Dopingmitteln bestraft zu werden, dürfen Dopingmittel jedoch lediglich in geringen Mengen besitzen und/oder erwerben. Sobald es sich um eine sogenannte „nicht geringe Menge“ handelt, ist eine Strafbarkeit entsprechend § 2 Abs.3 AntiDopG möglich. Die Liste der hier in Frage kommenden Dopingmittel ist der Anlage zum AntiDopG zu entnehmen.

§ 3 AntiDopG stellt dabei das sog. Selbstdoping unter ein gesetzliches Verbot. Davon umfasst sind das Verschaffen, Anwenden oder Anwenden lassen in einem Wettbewerb des organisierten Sports. Danach ist zwar grundsätzlich die Anwendung außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports ausgenommen. Allerdings wird diese Ausnahme durch das in § 3 Abs.4 AntiDopG normierte Verbot des Besitzes und Erwerbs getilgt. Demnach ist ebenfalls der Erwerb und Besitz benannter Dopingmittel erfasst, in der Absicht, sich mit diesem durch Eigendoping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen. Das bedeutet, dass bereits der bloße Besitz, unabhängig von einem unmittelbaren Teilnehmen an einem Wettbewerb des organisierten Sports, zu einer Strafbarkeit entsprechend § 4 Abs. 2 AntiDopG führen kann. Somit könnte letztendlich auch das Dopen zeitlich außerhalb von Wettbewerben erfasst sein, beispielsweise bereits bei der Beschaffung zum Zwecke der Wettkampfvorbereitung.

Gerade in diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass für die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings keine mengenmäßige Beschränkung vorgesehen ist. Das heißt ein Berufen auf geringe Mengen durch den Sportler, wie dies gegebenenfalls teilweise im Betäubungsmittelstrafrecht möglich ist, führt im Rahmen der Strafverfolgung nicht zum Erfolg. Eine kleine Entschärfung des Tatbestands des Besitzes und Verschaffens (§ 4 Abs.2 i.V.m. § 3 Abs.4 AntiDopG) erfolgt durch die Einfügung des an das strafrechtlichen Institut der sog. Tätigen Reue angelehnten § 4 Abs.8 AntiDopG. Mit dieser Einfügung wird wegen Besitzes und Erwerbs nunmehr nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es angewendet hat oder anwenden lässt. Davon jedoch nicht umfasst wäre wohl das Auffinden des Mittels in der Tasche unmittelbar nach dem Wettkampf.

Ein Schwerpunkt der Strafverfolgung in der heutigen Zeit stellt ebenfalls die Konzentration von Daten dar. Hier schafft das Anti-Doping-Gesetz in § 8 AntiDopG eine Ermächtigung, die Gerichten und Staatsanwaltschaften von Amts wegen die Datenübermittlung an die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) ermöglicht, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der NADA Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht. Es ist der NADA somit künftig deutlich vereinfacht möglich, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und auch zu nutzen, und hierdurch disziplinarische Maßnahmen herzuleiten.